Die staatliche E-Auto-Förderung für Elektro- und Plug-In-Hybrid-Neuwagen

Ab Anfang 2026 sollen private Haushalte mit bis zu 6.000 Euro unterstützt werden¹. Ein großer Schritt. Für alle, die über den Einstieg in Elektromobilität nachdenken.

Was wird gefördert?

Das Förderprogramm ist auf Kauf oder Leasing von Neuwagen ausgerichtet.

Förderfähig sind beim Start der Förderung alle erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, batterieelektrischem Antrieb mit Range-Extender oder mit Plug-in-Hybrid-Antrieb. Fahrzeuge mit Range-Extender (Range Extended Electric Vehicle, REEV) oder Plug-in-Hybrid-Antrieb (Plug-In-Hybrid Electric Vehicle, PHEV) werden gefördert, sofern die Fahrzeuge bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen erfüllen. Ob auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb in die Förderung aufgenommen werden, wird noch geprüft.

Wann startet die Förderung?

Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 01. Januar 2026 neu zugelassen werden. Förder-Anträge sind voraussichtlich ab Mai 2026 online möglich. Die Förderung kann rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist das Datum der Neuzulassung nach dem 1. Januar 2026.

Wer kann die Förderung beantragen?

Die neue E-Auto-Förderung unterstützt Privatpersonen beim Kauf oder beim Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs der EU-Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb oder bestimmten Fahrzeugen mit extern aufladbarem Hybridantrieb (Plug-in-Hybride sowie sog. Range-Extender). Die festgelegte Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 Euro je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.

Nachweis des Haushaltseinkommens: Die Höhe des zu versteuernden Einkommens ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden jeweils aktuellsten Steuerbescheide, die maximal drei Kalenderjahre alt sein dürfen. Für einen Förderantrag Anfang 2026 können Sie demnach den Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens der Steuerbescheide 2024 und 2023 ansetzen.

Für verheiratete AntragstellerInnen, solche in eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie solche in eheähnlichen Gemeinschaften wird das zu versteuernde Einkommen der Partnerin oder des Partners hinzuaddiert (sofern nicht bereits im Rahmen des Steuerbescheids des Antragstellers gemeinsam veranlagt).

Die Details der Berechnungsgrundlage, das Vorgehen für Antragsteller ohne Einkommenssteuerbescheid sowie die genaue Berücksichtigung von Kindern werden zeitnah im Rahmen der Förderrichtlinie veröffentlicht.

Wird es eine Mindesthaltedauer geben?

Die Förderung wird eine Mindesthaltedauer für Kauf und Leasing beinhalten. Sie beträgt 36 Monate ab der Erstzulassung. Die Förderung richtet sich gezielt an Privatpersonen, die ein Fahrzeug tatsächlich im Alltag nutzen wollen. Ohne Haltedauer könnten zum Beispiel Autos mit Förderung gekauft und sofort mit Gewinn weiterverkauft werden.

Stand: 19.01.2026

Quelle: bundesumweltministerium.de

¹ Vorbehaltlich beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission. Förderberechtigt sind Privatpersonen mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommenbis 80.000 €, erhöht um jeweils 5.000 € für bis zu zwei Kinder (max. 90.000 €). Gefördert werden nach dem 1. Januar 2026 erstmals in Deutschland zugelassene Neufahrzeuge der Klasse M1 – sowohl rein batterieelektrische Fahrzeuge als auch Plug‑in‑Hybride (PHEV), wenn sie max. 60 g CO₂/km ausstoßen oder mindestens 80 km elektrische Reichweite erreichen. Die Förderung umfasst eine Basisprämie (3.000 € für E‑Fahrzeuge, 1.500 € für PHEV), einen Kinderbonus von bis zu 1.000 € sowie eine einkommensabhängige Zusatzförderung von bis zu 2.000 €. Weitere Details zur geplanten Förderhöhe unter BMUKN: Fragen und Antworten zur E-Auto-Förderung.  Anträge sind voraussichtlich ab Mai 2026 möglich und können bis zu einem Jahr rückwirkend gestellt werden. Die Mindesthaltedauer beträgt 36 Monate. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Förderung endet mit Ausschöpfung der Mittel, spätestens am 31.12.2029. Weitere Details, insbesondere zu Berechnungsgrundlagen und Nachweispflichten, werden mit Veröffentlichung der Förderrichtlinie bekannt gegeben.

Abbildungen zeigen Sonderausstattungen. 

CUPRA Tavascan VZ 4Drive 250 kW (340 PS) 77 kWh: Stromverbrauch (kombiniert): 16,5-16,8 kWh/100 km; CO₂-Emissionen: (kombiniert): 0 g/km; CO₂-Klasse: A.